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Wegzugsbesteuerung

Vorsicht Nießbrauchfalle

Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall ...mehr

Weitere Bürokratieentlastung

Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz ...mehr

Einkommen- und Erbschaftsteuer

BFH-Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Begünstigungszeitraumes ...mehr

Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht

BFH-Urteil zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht ...mehr

Zustellung von Verwaltungsakten

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Wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung entfällt bei tatsächlicher Rückkehr ...mehr

Datensammlung Steuer 2024

Bundesfinanzministerium veröffentlicht umfangreiche Datensammlung ...mehr

Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer unterfällt der Abzugsbeschränkung für doppelte Haushaltsführung ...mehr

Wegzugsbesteuerung

Laptop mit Anzeige Außensteuergesetz

Wohnsitzaufgabe

Nach dem deutschen Außensteuergesetz (§ 6 AStG) gelten Anteile an Kapitalgesellschaften bei Wegzug der Anteilseignerin bzw. des Anteilseigners ins Ausland unter bestimmten Voraussetzungen als fiktiv veräußert. Diese Veräußerungsfiktion findet Anwendung bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz/EStG, also in Fällen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mindestens einem Prozent.

Vorübergehende Abwesenheit

Kehrt die Wegzüglerin bzw. der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren wieder nach Deutschland zurück, gilt der Wegzug als nur vorübergehende Abwesenheit. Die Besteuerungsfiktion greift dann unter bestimmten Voraussetzungen nicht (§ 6 Abs. 3 AStG).

BFH-Fall

Die Finanzämter warten – wie die Praxis zeigt – die eventuelle Rückkehr einer bzw. eines Steuerpflichtigen nicht ab. Im Fall, den der Bundesfinanzhof/BFH zu entscheiden hatte, war ein Steuerpflichtiger nach Dubai verzogen. Er kehrte nach zwei Jahren zurück. Der BFH hob die vom Finanzamt festgesetzten fiktiven Veräußerungsgewinne wieder auf. Für den BFH reicht es nach der objektiven Theorie aus, dass der Wegzügler innerhalb des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich zurückkehrt, er muss im Wegzugszeitpunkt keine Rückkehrabsicht haben oder glaubhaft machen (BFH 21.12. 2022 I R 55/19).

Stand: 28. Juli 2024

Bild: MQ-Illustrations / stock.adobe.com

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