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Subject-to-tax-Klauseln

Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge ...mehr

Inflationsausgleichsprämie

Letztmalige Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung bis 31.12.2024 ...mehr

Forderungsverjährung 2024

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren ...mehr

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

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Vermögensverwaltergebühren 2024

Kapitalanleger sollten Absetzbarkeit des Transaktionskostenanteils bei all-in-fees nutzen ...mehr

Subject-to-tax-Klauseln

Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten ...mehr

Sachbezugswerte 2025

Welche Sachbezugswerte in 2025 gelten ...mehr

Handwerkervorauszahlungen 2024

Keine Steuerermäßigung bei Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen in 2025 ...mehr

Subject-to-tax-Klauseln

Doppelbesteuerung

Weiße Einkünfte

Als sogenannte „weisse“ Einkünfte werden Einkünfte bezeichnet, die zwar dem Grunde nach der Einkommensteuerpflicht unterliegen, aber aufgrund einer Doppelfreistellung nicht besteuert werden. Zu solchen Doppelfreistellungen kommt es dann, wenn Qualifikationskonflikte zwischen dem Quellenstaat und dem Wohnsitzstaat auftreten. Solche Konflikte treten auf, wenn der Staat, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA das Besteuerungsrecht für die grenzüberschreitenden Einkünfte hat, die Einkünfte als steuerfrei ansieht und der andere Staat nach der Freistellungsmethode kein Besteuerungsrecht hat.

Subject-to-tax-Klauseln

Zur Vermeidung einer solchen zweifachen Doppelfreistellung werden in Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig sogenannte „Subject-to-tax-Klauseln“ integriert. Diese geben dem Ansässigkeitsstaat die Möglichkeit, Einkünfte zu besteuern, obwohl ihm grundsätzlich kein Besteuerungsrecht zusteht. Voraussetzung ist, dass der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht und tatsächlich nicht besteuert.

Beispiele

Das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/OECD enthält in Art. 23A Abs. 4 eine solche Klausel. Danach gilt die Befreiungsmethode nicht, „wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass er diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt“. Analoge Beispiele in deutschen DBAs finden sich u. a. in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz.

Stand: 26. November 2024

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

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